15. October 2008 - 10:04 pm Uhr
Der Bundesrat hat am 19. September das von dem Bundestag beschlossen Gesetz zur GmbH-Reform - Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) - gebilligt. Nach seiner Ausfertigung kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und voraussichtlich am 1. November 2008 in Kraft treten.
Damit stehen u. a. folgende „Änderungen“ fest:
• Das Mindest-Stammkapital bei einer GmbH bleibt bei 25.000 €.
• Es wird eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) ohne Mindest-Stammkapital eingeführt; die Gründung muss nur noch durch einen Notar protokolliert werden.
• Der Verwaltungssitz einer GmbH kann ins Ausland verlegt werden. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten.
Bei der Unternehmergesellschaft - UG - (haftungsbeschränkt) handelt es sich nicht um eine neue Gesellschaftsform, sondern um eine Unterform der GmbH mit einem Mindeststammkapital von 1 EUR. Der oder die Gesellschafter sind gesetzlich verpflichtet, jährlich 25 % des Gewinns in eine Rücklage einzustellen, um so Stück für Stück Eigenkapital anzusparen bis die Höhe des Stammkapitals von 25.000 EUR erreicht ist. Erst dann wird die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Dabei darf folgendes nicht unberücksichtigt bleiben:
• Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht zur Rücklagenbildung macht sich der Geschäftsführer schadenersatzpflichtig nach § 64 GmbHG.
• Diese Pflicht muss überwacht werden, so dass es zu einem „gläsernen Unternehmer“ kommt. Der Geschäftsführer hat Finanzbehörden ständige Einblicke in seine Geschäfte und damit natürlich auch in seine Entscheidungen zu geben.
• Jeder Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft - UG - (haftungsbeschränkt) hat neben dem Geschäftsführer die Pflicht, bei einer Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.
• Die Unternehmergesellschaft - UG - (haftungsbeschränkt) ist aufgrund des Mindestkapitals von 1 EUR genau derselben Kritik ausgesetzt wie die Limited.
Quelle : MC Management Consultants Sàrl
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12. October 2008 - 10:37 am Uhr
Viele wird es auf den ersten Blick enttäuschen, aber 1-Euro-GmbH und Gründungsprotokolle wird es in Deutschland nicht geben. Es ist Zeit die Begriffe richtig zu stellen, korrekt sind nämlich „Unternehmergesellschaft“ und „Musterprotokoll“.
Wenn in wenigen Wochen am 1. November das neue GmbH-Gesetz (GmbHG) in Kraft tritt, wird es zahlreiche Neuerungen geben, über die in den letzten Tagen auch viel berichtet wurde. Mit dem Beschluss des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz MoMiG) wurden die gesetzlichen Bestimmungen für Existenzgründer und Unternehmer grundlegend reformiert. In die aktuellen Berichte mischen sich immer wieder veraltete oder laienhafte Begriffe, die sich in ihrer Form nicht im Gesetz wiederfinden. Hier sind die Fakten:
- Während seit langem die Forderungen nach einer Art „Mini-GmbH“ bzw. „1-Euro-GmbH“ bestanden, einigte sich der Gesetzgeber tatsächlich auf eine neue GmbH-Form ab einem Euro Stammkapital. Ihr korrekter Name lautet allerdings „Unternehmergesellschaft“, wurde also vom Unternehmer abgeleitet.
- In den ersten Entwürfen zum neuen GmbH-Gesetz fand man für eine beschleunigte Unternehmensgründung ein so genanntes „Gründungsset“ vor. Dieses wurde allerdings in letzter Minute durch eine beurkundungspflichtige Vorlage ersetzt, die nun „Musterprotokoll“ heißt.
- Zur Unterscheidung welches Musterprotokoll bei einer Gründung angewendet wird, wurden außerdem die beiden Begriffe „Einpersonengesellschaft“ und „Mehrpersonengesellschaft“ in das Gesetz aufgenommen.
Auch wenn zurzeit noch viele falsche Begriffe rund um die Gesetzesreform kursieren, so sind die beiden Begriffe „Unternehmergesellschaft“ und „Musterprotokoll“ diejenigen, welche sich im neuen Gesetz durchgesetzt haben und daher in Zukunft korrekt sind.
Quelle : Revolistic GmbH
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4. October 2008 - 5:49 pm Uhr
Die Kapitalherabsetzung bei einer Limited ist ohne einen förmlichen Gerichtsbeschluss möglich und erfolgt durch eine Solvenzerklärung der Geschäftsführer und einer Special Resolution.
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4. October 2008 - 5:43 pm Uhr
Jede Limited muss im Geschäftsverkehr ihren Namen, das Registered Office und den Ort, an dem die Gesellschaftsunterlagen der Limited eingesehen werden können, angeben.
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4. October 2008 - 5:40 pm Uhr
Das sog. Company Names Tribunal ….
Nach der SEC 69 – 74 CA 2006 besteht die Möglichkeit ein engl. Gericht anzurufen, sofern ein Limited Name widerrechtlich benutzt wird oder auch gegen den “Goodwill” einer anderen Person verstößt.
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