Die Limited - eine Rechtsform auch für Ärzte und Gemeinschaftspraxen

Nach dem § 23a MBO ( Musterberufsordnung) kann eine juristische Person des Privatrechts zur gemeinsamen Ausübung fachgleicher Ärzte ( Gemeinschaftspraxis ) oder zum Einsatz als fachübergreifendes Medizinisches Versorgungszentrum ( MVZ ) gegründet werden.

Dadurch ist es Ärzten möglich, durch eine Kapitalgesellschaft wie z.b. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( GmbH ) oder einer Aktiengesellschaft ( AG ) , die Haftung für ihre unternehmerische Tätigkeit auf das bestehende Gesellschaftsvermögen zu beschränken.

Natürlich kann auch hierzu eine Limited gegründet werden, da diese den deutschen Gesellschaftsformen in nichts nachsteht.

Kategorie: Allgemeines


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