Sollte man zur Gründung einer Limited den Geschäftszweck dieser näher konkretisieren ?

Nein…

Eine Limited wird regelmäßig mit einem sog. Standard-Gesellschaftsvertrag gegründet, welcher als Geschäftszweck jede Art gewerblicher Tätigkeit beinhaltet. Bei Anmeldung der Limited in Deutschland beim Finanzamt, beim Handelsregister und beim Gewerbeamt ist der Geschäftszweck der deutschen Niederlassung anzugeben.

Man beachte der dt. Niederlassung. Also nicht der der in England gegründeten Limited.

Nach der Entscheidung des OLG Hamm, ist ein dt. Handelsregister auch nicht berechtigt zu prüfen, ob der Geschäftsgegenstand der dt. Niederlassung der Limited im Geschäftsgegenstand ( Standard-Gesellschaftsvertrag ) dieser enthalten ist.

Kategorie: Allgemeines


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