Was ist zu tun, wenn ein Insolvenzantrag droht?

Das sogenannte “Abwickeln” von Firmen wird von vielen Dienstleistern angeboten. Doch Vorschicht….. Nicht immer sind hier seriöse Frimen am arbeiten. Informieren Sie sich also rechtzeitig und umgehend.

Nun einige Informationen die nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben….. Fragen Sie immer Ihren Anwalt und / oder Steuerberater, um sich ausreichen zu Informieren.

Oftmals ist es sinnvoll ein sogenanntes Zellensplitting zu betreiben.

Zellensplitting bedeutet, sich von uneffizienten Teilbereichen eines Unternehmens zu trennen. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine komplette Firmenübernahme unabdingbar ist, da ansonsten die Risiken und daraus resultierenden Konsequenzen für einen Geschäftsführer zu beträchtlich werden könnten.

Mit der Vermittlung von Geschäftsanteilen an einen Interessenten bedarf es bei der Übernahme der Geschäftsanteile einer Mehrheitsbildung, d.h. also mindestens 51% der Firma. Mit der Übernahme der Geschäftsanteile an den neuen Eigentümer, wird die bisherige Geschäftsführung sowie die Prokuristen abberufen und somit aus allen Rechten und Pflichten mit sofortiger Wirkung entlastet. Dies beinhaltet natürlich auch die kaufmännische Sorgfaltspflicht im Innen- und Aussenverhältnis.

Im Anschluss bestellt nun sich der neue alleinige Gesellschafter auch zum alleinigen Geschäftsführer. Die Entlastung des Geschäftsführers beinhaltet bis auf wenige Ausnahmen die gesamten Verpflichtungen, für die seinerzeit der Geschäftsführer Verantwortung bzw. Haftung tragen musste.

Dieses Prozedere ist eine dingliche Wirkung, die der Gesetzgeber in notarieller Form vorschreibt. Es sei anzumerken, dass Ihr Anwalt oder Steuerberater der notariellen Beurkundung selbstverständlich beiwohnen sollte, um Ihnen als Fachmann Ihres Vertrauen zur Seite zu stehen.

Einschränkungen der Geschäftsführer-Entlastung

Hier ist zu erwähnen, dass eine Entlastung der bisherigen Geschäftführung auch Grenzen hat. Ausnahmen hierfür sind die Sozialkassenbeiträge sowie die Zahlung der Lohnsteuer. In beiden Fällen wird eine persönliche Haftung ausgesprochen die für den Zeitraum, in dem der Geschäftsführer sein Amt ausgeführt hat, gilt. Erfahrungen wiederum haben gezeigt, dass die Krankenkassen als auch Finanzämter hierbei meist humane Ratenzahlungen akzeptieren.

Es versteht sich von selbst, dass Straftaten jeglicher Art nie entlastet werden können.

Auch hier gilt die Regel……. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Eine weitaus schwierigere Situation sind Bürgschaften, die der Geschäftsführer zum Beispiel für ein Darlehen, ein Kontokorrent oder auch bei erhaltenen Warenlieferungen, dessen Eigentumsverhältnisse durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt geregelt wurden, gewährleistet hat. Hierzu gibt es mehrere Lösungswege, die man bei Bedarf erörtert müsste.

To be continued……

Kategorie: Allgemeines


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