Haftung eines Director´s einer Limited
Der Director einer Limited , die überwiegend in Deutschland tätig ist, haftet bei einer Insolvenz nach deutschem Recht. Die Rechtsform der Limited schützt hier den Director nicht vor einer persönlichen Haftung bei einer Insolvenzverschleppung.
Das Landgericht Kiel führte hierzu aus, dass bei einer Limited , die nur oder überwiegend in Deutschland tätig ist auch deutsches Recht zur Anwendung kommt. Also sind die Regelungen zur Insolvenzverschleppung des GmbH-Gesetzes aufgrund der Europäischen Insolvenzverordnung auch für in Deutschland tätige Limited´s anzuwenden.
Das heisst, das auch der Director einer Limited im Falle einer Insolvenzverschleppung mit seinem persönlichen Vermögen haftet - genau wie ein deutscher Gesellschafter -Geschäftsführer.
In diesem Fall ist daruf aufmerksam zu machen, das gerade in diesem Fall die teilweise niedrige Stammeinlage einer Limited schnell zu einer Zahlungsunfähigkeit führen kann.
Verweisend auf das Urteil vom Landgericht Kiel, vom. 20. 04. 2006
Kategorie: Recht